Allgemeine Verkaufsbedingungen PolyMedics Innovations GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen PolyMedics Innovations GmbH

Stand: Juli 2020

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der PolyMedics Innovations GmbH („Auftragnehmer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftraggeber”) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

1.2 Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.3. Die Verkaufsbedingungen haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Sofern eine schriftliche Bestellung als Angebot i.S.v. §§ 145 ff. BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein, oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist.

3. Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftragnehmers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

4. Preise

4.1 Die Preise der jeweils letzten Preisliste des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten ab Werk netto (EXW Denkendorf Incoterms 2020). Die Mehrwertsteuer wird, falls sie anfällt, dem Auftraggeber in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Bei einem Nettoauftragswert von unter 300,- € behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, einen Mindermengenaufschlag zu berechnen. Die Höhe richtet sich nach der letzten Preisliste.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Liefertermine gelten nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist.

5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Denkendorf Incoterms 2020).

5.3 Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.

5.4 Kann die Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht versendet werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum, der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente.

5.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

5.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Produktgrößen, die der bestellten Produktgröße nahekommt, zu liefern. Auch ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen zu tätigen.

5.7. Die Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind stets als ungefähre anzusehen und für den Auftragnehmer unverbindlich.  Ergebnisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen etc, die bei Auftragnehmer oder bei den Lieferanten des Auftragnehmers auftreten, entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, oder die Lieferung später vorzunehmen. Verspätete oder unterbliebene Lieferungen berechtigen der Auftraggeber keinesfalls zu Schadenersatzansprüchen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig in Euro.

6.2 Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Zahlung für den Skontoabzug gilt der Tag des Geldeinganges bei dem Auftragnehmer bzw. der Tag der Gutschrift auf einem seiner Bankkonten.

6.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, pro fällige Rechnung nach Eintritt des Zahlungsverzugs für die 2. und 3. Mahnung jeweils 4,00 EUR an Mahnspesen, maximal jedoch 8,00 EUR pro Rechnung in Rechnung zu stellen. Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Lieferungen nicht nachkommt, wird nach Durchlaufen des Mahnprozesses die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassounternehmen abgeben. Es werden automatisch sämtliche weiteren offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, auch wenn das dort gewährte Zahlungsziel noch nicht überschritten ist. In diesem Zusammenhang übergibt der Auftragnehmer dem Inkassounternehmen auch die Adress-, Bestell- und Zahlungsdaten des Auftraggebers.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche.

7.2 Der Auftraggeber wird sämtliche Maßnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts vornehmen, soweit diese nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen notwendig ist.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich und basierend auf den angegebenen Lagerbedingungen zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Kosten eventuell notwendiger Investitionen etwa durch Wartungs- und lnspektionsarbeiten trägt der Auftraggeber.

7.4 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Auftraggeber schon hiermit dem Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren des Auftragnehmers.

7.5 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, soweit vom Auftragnehmer nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum des Auftragnehmers wird, einzuziehen und für den Auftragnehmer abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.

7.6 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10 %, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl.

7.7 Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel solange fort, bis der Auftraggeber in jedem Einzelfall nachweist, dass die Ware vollständig bezahlt ist. ln dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Auftragnehmer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.

8. Rücknahmebedingungen (außerhalb Gewährleistung)

8.1 Produkte sind von einer Rücknahme ausgeschlossen. Falls in Ausnahmefällen einer Rückgabe ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer zugestimmt wurde, richtet sich der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert nach dem Alter, Beschaffenheit und Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.

8.2 Risiken bei und Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten für die Beurteilung der Qualität der zurückgenommenen Ware.

8.3 Weitere Regelungen zu Rücknahmen sind der jeweils gültigen Verträgen zu entnehmen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Offensichtliche Mängel an der Kaufsache sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden, verborgene Mängel müssen 7 Tage nach deren Entdeckung geltend gemacht werden. Offen zu Tage tretende Beschädigungen der Ware, die schon bei Empfang ersichtlich sind, sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu beanstanden

9.2 Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, darf der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.3 Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in 12 Monaten ab EXW-Lieferung der Ware an den Auftraggeber. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und sie gilt generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

9.4 Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten aus dem Vertrag vorliegt. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie nicht für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungs- und Arzneimittelgesetz. Bei der einfach-fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.

10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.3 Handelsübliche Klauseln sind nach den lncoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.

10.4 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand das für Denkendorf zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.